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BGBl. I Nr. 76/2003

kundgemacht 21.08.2003 RIS↗Parlament↗
76. Bundesgesetz: Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 2003)
Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltinformationsgesetz (UIG) 5 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.2003 · idF BGBl. Nr. 495/1993 · danach: BGBl. I Nr. 76/2003 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.09.2003 – 13.02.2005 · idF BGBl. I Nr. 76/2003 · danach: BGBl. I Nr. 6/2005 § 10↗RIS↗
Umweltdatenkatalog
§ 10.
(1) Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat der Bundesminister für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft einen Umweltdatenkatalog einzurichten. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in den Umweltdatenkatalog aufgenommen werden.
(2) Jedermann ist der freie Zugang zum Umweltdatenkatalog zu gewährleisten. Die im Umweltdatenkatalog erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der Verwaltung dem Bundesminister für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft in regelmäßigen Zeitabständen Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinne des Abs. 1, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.