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BGBl. I Nr. 80/2003

kundgemacht 26.08.2003 RIS↗Parlament↗
80. Bundesgesetz: Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 1993, des Kapitalmarktgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG) erlassen und mit dem das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz 1993, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.09.2003 – 02.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 80/2003 · danach: BGBl. I Nr. 134/2006 § 6↗RIS↗

Anteilscheine

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sowie der Depotbank, die sich aus der Anlage und aus der Verwaltung des vom Anteilinhaber bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien veranlagten Geldes und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen ergeben. Sie verbriefen eine schuldrechtliche Teilhabe an den Vermögenswerten des im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien stehenden Immobilienfonds. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die Paragraphen 61 bis 63 AktG sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu unterzeichnen. Paragraph 13, AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Jedem interessierten Anleger ist vor Erwerb der Anteilscheine die kostenlose Aushändigung der Fondsbestimmungen ausdrücklich anzubieten. Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen jederzeit kostenlos auszufolgen.
  5. Absatz 5,Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (Paragraph 24, Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen können für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden.
  7. Absatz 7,Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock eines inländischen Kreditinstitutes für Spareinlagen gemäß Paragraph 230 a, ABGB geeignet.