BGBl. I Nr. 81/2003
81. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990 geändert wird (Musterschutzgesetz-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44aneu
römisch sieben. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER
Paragraph 44 a,
Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 6 aus 2002, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Artikel 35, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.