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BGBl. I Nr. 82/2003

kundgemacht 29.08.2003 RIS↗Parlament↗
82. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sowie Aufhebung des Hydrografiegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert werden sowie das Hydrografiegesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 37553 § 0↗RIS↗
§ 59cneu
in Kraft 22.12.2003 – 26.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 82/2003 · danach: BGBl. I Nr. 123/2006 § 59c↗RIS↗

SIEBENTER ABSCHNITT

Erhebung des Zustandes von Gewässern - Wasserkreislauf und, Wassergüte (Hydrografie)

Grundsätze der Überwachung und der Erhebung

Paragraph 59 c,

  1. Absatz eins,Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über
    1. Ziffer eins
      den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang D in fünf Klassen eingeteilt werden können;
    2. Ziffer 2
      den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.
  2. Absatz 2,Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass
    1. Ziffer eins
      sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und
    2. Ziffer 2
      jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Absatz eins, abgedeckt werden können.
  3. Absatz 3,Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Absatz 2,) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in Paragraphen 59 e, Absatz 2 und 3 sowie 59f Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung - WKEV):
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu bestimmen;
    2. Ziffer 2
      sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.