BGBl. I Nr. 92/2003
92. Bundesgesetz: Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 – GIRÄG 2003
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG) geschaffen wird sowie mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Unternehmensreorganisationsgesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 – GIRÄG 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4
… 3 unveränderte Absätze
Vierter Abschnitt.
Feststellung der Konkursmasse.
Inventar und Schätzung.
§ 96.
(1) Über die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Gemeinschuldners, vom Masseverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen; es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters einen anderen Beauftragten des Gerichtes ein Vollstreckungsorgan mit der Errichtung des Inventars betrauen, sofern voraussichtlich Gegenstände zur Masse gehören, die nach Abs. 2 von diesem geschätzt werden können.
(2) Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Konkursgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichts selbst vornehmen. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch vom von dem mit der Inventarisierung Beauftragten des Gerichts betrauten Vollstreckungsorgan geschätzt werden.
(3) Auf Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
(4) Durch Verordnung können nähere Anordnungen über die Errichtung des Inventars sowie die Bewertung der einzelnen Sachen erlassen werden (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2003)