Absatz eins,Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung jener Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Die Geschäftsführung vertritt den Hauptverband nach außen.
BGBl. I Nr. 96/2003
96. Kundmachung: Aufhebung des § 441c, des § 442b sowie einer Wortfolge in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass §§ 441b und 442a ASVG verfassungswidrig waren
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 441c, des § 442b sowie einer Wortfolge in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass §§ 441b und 442a ASVG verfassungswidrig waren
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 442baufgehoben
Aufgaben der Geschäftsführung
Paragraph 442 b,
- Absatz 2,Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses nach Paragraph 442 a, Absatz 3, zu einem Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsrat nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates zugewartet werden, so hat das Präsidium den Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsführung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.