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BGBl. I Nr. 99/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
99. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (58. Novelle zum ASVG)
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2001× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 8772 § 0↗RIS↗
§ 442bgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 18.04.2001 – 31.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 33/2001 · danach: BGBl. I Nr. 99/2001 § 442b↗RIS↗
in Kraft 01.09.2001 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 99/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2003 § 442b↗RIS↗
Aufgaben des Verbandspräsidiums der Geschäftsführung
§ 442b.
Dem Verbandspräsidium obliegt in den im § 442a Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenständen die Antragstellung an die Verbandskonferenz gemäß einem Vorschlag durch den Präsidenten, der die Grundsätze und den Zeitrahmen der Ausarbeitung des Antrages zu enthalten hat. Ferner hat das Verbandspräsidium die von der Verbandskonferenz nach § 32a Abs. 2 zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten. (1) Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung jener Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Die Geschäftsführung vertritt den Hauptverband nach außen.
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses nach § 442a Abs. 3 zu einem Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsrat nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates zugewartet werden, so hat das Präsidium den Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsführung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001. 99/2001