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BGBl. I Nr. 9/2003

kundgemacht 11.03.2003 RIS↗
9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Munitionslagergesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2003× zu MunLG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 12.03.2003 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 9/2003 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 12↗RIS↗

Verfahren

Paragraph 12, (1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.

  1. Absatz 2,Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
    1. Ziffer eins
      dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
    2. Ziffer 2
      der Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr
    den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen Nachteil beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31 und Paragraph 44, des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.