Absatz 2,Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
- Ziffer einsdem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
- Ziffer 2der Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr
den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen Nachteil beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.