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BGBl. I Nr. 9/2003

kundgemacht 11.03.2003 RIS↗
9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Munitionslagergesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2003× zu MunLG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 12.03.2003 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 9/2003 · danach: BGBl. I Nr. 85/2009 § 4↗RIS↗

2. Abschnitt
Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern

Beschaffenheit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen
    1. Ziffer eins
      den jeweiligen militärischen Erfordernissen und
    2. Ziffer 2
      jenen Bedingungen, durch die entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit vermieden werden,
      1. Litera a
        Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
      2. Litera b
        Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen und
      3. Litera c
        Gefährdungen der Umwelt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln
    1. Ziffer eins
      die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
    2. Ziffer 2
      die Beschaffenheit der Lagerräume,
    3. Ziffer 3
      die Beschaffenheit von Verkehrsflächen,
    4. Ziffer 4
      die Beschaffenheit von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen,
    5. Ziffer 5
      die Beschaffenheit besonderer Einrichtungen für den Brandschutz, erste Hilfe und Abfallbehandlung, insbesondere die betrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
    6. Ziffer 6
      die Art der Lagerung militärischer Munition und
    7. Ziffer 7
      besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung.