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BGBl. I Nr. 118/2004

kundgemacht 28.09.2004 RIS↗Parlament↗
Erlassung eines Tierschutzgesetzes sowie Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 und des Bundesministeriengesetzes 1986
Bundesgesetz, mit dem ein Tierschutzgesetz erlassen sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.2005 – 31.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 118/2004 · danach: BGBl. I Nr. 54/2007 § 22↗RIS↗

Zuchtmethoden

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.