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BGBl. I Nr. 54/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Tiertransportgesetz und Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 19 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2005 – 31.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 118/2004 · danach: BGBl. I Nr. 54/2007 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.08.2007 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 54/2007 · danach: BGBl. I Nr. 80/2010 § 22↗RIS↗
Zuchtmethoden
§ 22.
(1) Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
(2) Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Frauen Jugend kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.