Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
BGBl. I Nr. 118/2004
Erlassung eines Tierschutzgesetzes sowie Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 und des Bundesministeriengesetzes 1986
Bundesgesetz, mit dem ein Tierschutzgesetz erlassen sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Geltungsbereich
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Paragraphen 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des Paragraph 32,, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.
- Absatz 3,Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere
- Ziffer einsdas Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,,
- Ziffer 2das Tiertransportgesetz-Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,,
- Ziffer 3das Tiertransportgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996,,
- Ziffer 4das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
- Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten
- Ziffer einsdie Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
- Ziffer 2die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
- Ziffer 3die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.