BGBl. I Nr. 54/2007
Tiertransportgesetz und Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 3 Z 2, Z 3 (aufgehoben), Z 4 (aufgehoben)
… 4 unveränderte Absätze
Geltungsbereich
§ 3.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere
1. das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989,
2. das Tiertransportgesetz-Straße Tiertransportgesetz 2007, BGBl. Nr. 411/1994, I Nr. 54/2007,
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten
… 3 unveränderte Absätze
1. die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.