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BGBl. I Nr. 118/2004

kundgemacht 28.09.2004 RIS↗Parlament↗
Erlassung eines Tierschutzgesetzes sowie Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 und des Bundesministeriengesetzes 1986
Bundesgesetz, mit dem ein Tierschutzgesetz erlassen sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 01.01.2005 – 31.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 118/2004 · danach: BGBl. I Nr. 35/2008 § 37↗RIS↗

Sofortiger Zwang

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Organe der Behörde sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
    2. Ziffer 2
      ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
  2. Absatz 2,Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.