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BGBl. I Nr. 11/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2004× zu HeimAufG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 11/2004 § 10↗RIS↗

Verhältnis zum Vertretenen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bewohnervertreter hat den Bewohner über die beabsichtigten Vertretungshandlungen und sonstige wichtige Angelegenheiten auf geeignete, dessen Zustand entsprechende Weise aufzuklären. Er hat den Wünschen des Bewohners zu entsprechen, soweit diese dessen Wohl nicht offenbar abträglich und dem Bewohnervertreter zumutbar sind.
  2. Absatz 2,Der Bewohnervertreter ist zur Verschwiegenheit über die von ihm in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Bewohners erforderlich ist und nicht diesen selbst eine Auskunftspflicht trifft. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Gericht, dem Verein, dem Vertreter und der Vertrauensperson des Bewohners sowie gegenüber den in Paragraph 9, Absatz 3, genannten Behörden. Ihre Verletzung ist wie die Verletzung von Berufsgeheimnissen (Paragraph 121, des Strafgesetzbuchs, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) zu bestrafen.