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BGBl. I Nr. 11/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2004× zu HeimAufG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 11/2004 § 23↗RIS↗

Übergangsbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten vorgenommen worden sind und weiterhin andauern.
  2. Absatz 2,Sofern ein Verein keinen Bewohnervertreter namhaft macht, hat der Vorsteher des Bezirksgerichts für die in seinem Sprengel gelegenen Einrichtungen geeignete und dazu bereite Personen zu Bewohnervertretern zu bestellen. Diesen Personen kommen die Rechte und Pflichten des Vereins und des Bewohnervertreters zu. Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Namen und Adressen dieser Personen in der Ediktsdatei kundzumachen.
  3. Absatz 3,Ein nach Absatz 2, bestellter Bewohnervertreter hat Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der notwendigen Barauslagen und auf Abgeltung des Zeitaufwands in der in Paragraph 18, Absatz eins, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, angeführten Höhe. Über den Gebührenanspruch entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichts. Die Beträge sind am Ende jedes Kalendervierteljahres auszuzahlen.