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BGBl. I Nr. 12/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
Heimvertragsgesetz – HVerG
Bundesgesetz, mit dem im Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heimvertrag eingeführt werden (Heimvertragsgesetz – HVerG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2004× zu KSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 83 § 0↗RIS↗
§ 28ageändertAbs 1a (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 48/2001 · danach: BGBl. I Nr. 12/2004 § 28a↗RIS↗
in Kraft 01.07.2004 – 31.10.2007 · idF BGBl. I Nr. 12/2004 · danach: BGBl. I Nr. 60/2007 § 28a↗RIS↗
§ 28a.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.
(1a) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.
(2) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.