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BGBl. I Nr. 136/2004

kundgemacht 10.12.2004 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden (Budgetbegleitgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 12 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 6
in Kraft 21.08.2003 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 136/2004 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 06.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 136/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2020 § 39↗RIS↗
Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten
§ 39.
(1) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt zusätzlich zu den in § 38 genannten Erfordernissen voraus, dass
1. das Gastland dem Projekt und im Fall von JI dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt;
2. im Fall von JI- oder CDM-Projekten die Reduktionseinheiten für Österreich anrechenbar in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt sind;
3. die Maßnahme den Anforderungen das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Richtlinien (§ 43) entspricht Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;
4. die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist für Österreich anrechenbar sind;
5. die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist und
5 6. die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.
(2) Nähere Bestimmungen insbesondere betreffend die Projektkriterien und die bevorzugten Projekttypen sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie zB Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank ua.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus JI- und CDM-Projekten Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.
(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JIoder CDM-Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.
(5) Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.