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BGBl. I Nr. 98/2020

kundgemacht 06.08.2020 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2020
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 321 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 1; Abs 3 bis Abs 5
in Kraft 01.01.2005 – 06.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 136/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2020 § 39↗RIS↗
in Kraft 07.08.2020 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 98/2020 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 § 39↗RIS↗
Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten
§ 39.
(1) Die Zustimmung des Bundesministers der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass
1. das Projekt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt;
… 5 unveränderte Absätze
2. im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt sind;
3. das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;
4. die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;
5. die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist und
6. die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.
(2) Nähere Bestimmungen insbesondere betreffend die Projektkriterien und die bevorzugten Projekttypen sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.
(3) Der Bundesminister Die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie zB Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank ua.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.
(4) Die Zustimmung des Bundesministers der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JIoder CDM-Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.
(5) Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann der Bundesminister die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.