Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist (Paragraph 43, Absatz eins,).
BGBl. I Nr. 149/2004
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40aufgehoben
römisch sechs. GEBÜHREN
Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren
Paragraph 40, (1) Bei der Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
a) für eine Einzelanmeldung.......................... 43 €,
b) für eine Sammelanmeldung (§ 13)................... 54 €,
zuzüglich 5 € für das 11. und für jedes
weitere der darin zusammengefaßten Muster;
2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung ( § 14)........50vH
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse.... 10 €;
4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro
Musterexemplar....................................... 36 €;
- Ziffer 5
- Absatz 2,Der Druckkostenbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (Paragraph 17,) führt.