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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 126/2009 § 14↗RIS↗

4. Abschnitt

Recherchen und Gutachten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen für
    1. Ziffer eins
      den Antrag auf Durchführung einer Recherche
      200 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
    • wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
    • bekanntgegeben wird
      200 Euro,
       
    1. Ziffer 3
      den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
    • wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
    • recherchieren ist
      300 Euro.
       
  2. Absatz 2,Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.