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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 20↗RIS↗

8. Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster

Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

Paragraph 20,

Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

  1. Ziffer eins
    Anmeldegebühr
    1. Litera a
      für eine Einzelanmeldung
      50 Euro,
       
    2. Litera b
      für eine Sammelanmeldung
      100 Euro,
       
      zuzüglich 10 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
  2. Ziffer 2
    Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung
    50 vH
     
    der zu zahlenden Anmeldegebühr;
  3. Ziffer 3
    Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse
    15 Euro,
     
  4. Ziffer 4
    Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar
    80 Euro,
     
  5. Ziffer 5
    Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.