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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 21↗RIS↗

Erneuerungsgebühren

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt
    1. Ziffer eins
      für Einzelmuster
      100 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster
      50 Euro.
       
  2. Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.