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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 126/2009 § 22↗RIS↗

9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken

Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

Paragraph 22,

Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

  1. Anmeldegebühr

     a) für eine Marke ..............................  80 Euro,

     darin enthalten ein Entgelt für die Recherche

     in Höhe von ....................................  30 Euro,

     b) für eine Verbandsmarke ...................... 320 Euro,

     darin enthalten ein Entgelt für die Recherche

     in Höhe von ....................................  30 Euro,

  2. Klassengebühr, sofern das Verzeichnis der

     Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei

     Klassen umfasst ................................  20 Euro,

     für jede weitere Klasse ........................  25 Euro.