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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 28↗RIS↗

Verfahrensgebühren

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen für:
    1. Ziffer eins
      die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung im Verfahren
    • ohne Gegenpartei
      220 Euro,
       
    • mit Gegenpartei
      300 Euro,
       
    1. Ziffer 2
      den Antrag auf Anberaumung einer
    • mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung
      150 Euro,
       
    1. Ziffer 3
      jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
      450 Euro,
       
    2. Ziffer 4
      die Berufung und die Beschwerde an den
    • Obersten Patent- und Markensenat
      600 Euro,
       
    1. Ziffer 5
      die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat
      300 Euro,
       
    2. Ziffer 6
      den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma
    • des Anmelders oder Rechtsinhabers
      40 Euro,
       
    1. Ziffer 7
      den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers,
    • auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
    • eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
    • Rechtes
      70 Euro,
       
    1. Ziffer 8
      den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers
    • einer Verbandsmarke
      280 Euro,
       
    1. Ziffer 9
      den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung
      40 Euro,
       
    2. Ziffer 10
      den Antrag auf Weiterbehandlung
      150 Euro,
       
    3. Ziffer 11
      den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
      220 Euro.
       
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.
  3. Absatz 3,Die Beschwerdegebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.
  4. Absatz 4,Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.