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BGBl. I Nr. 152/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Sozialbetrugsgesetz-SozBeG
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 53 § 0↗RIS↗
§ 153eneu
in Kraft 01.03.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 152/2004 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 153e↗RIS↗

Organisierte Schwarzarbeit

Paragraph 153 e, (1) Wer gewerbsmäßig

  1. Ziffer eins
    Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
  2. Ziffer 2
    eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
  3. Ziffer 3
    in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309, StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.