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BGBl. I Nr. 109/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 2232 § 0↗RIS↗
§ 153egeändertAbs 2
in Kraft 01.03.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 152/2004 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 153e↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 · danach: BGBl. I Nr. 98/2009 § 153e↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Organisierte Schwarzarbeit
§ 153e.
(1) Wer gewerbsmäßig
1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309 306a StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.