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BGBl. I Nr. 15/2004

kundgemacht 01.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) 116 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1
in Kraft 01.03.1997 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 15/2004 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 26↗RIS↗
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz
§ 26.
(1) Zur Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft sowie zur Vorbereitung eines Anbots der Auslieferung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die auszuliefernde betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie betreten wurde; befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig, bei Jugendlichen der Jugendgerichtshof Wien.
(2) Sollen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben strafbaren Handlung oder wegen strafbarer Handlungen, die miteinander im Zusammenhang stehen, ausgeliefert werden, so ist das Auslieferungsverfahren für alle Personen gemeinsam zu führen. Unter den nach Abs. 1 zuständigen Gerichtshöfen gilt das Zuvorkommen.
§ 34 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung. Zur Prüfung eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung von Gegenständen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich der auszufolgende Gegenstand befindet.
Anmerkung
vgl. auch § 24 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980