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BGBl. I Nr. 161/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Nationalbankgesetz 1984 an die IAS -Verordnung angepasst und die Modernisierungs- sowie die Schwellenwertrichtlinie umgesetzt und das Firmenbuchgesetz, das Aktiengesetz sowie das GmbH-Gesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Firmenbuchgesetz (FBG) 18 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 304/1996 · danach: BGBl. I Nr. 161/2004 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 161/2004 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 10↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Änderungen (Löschungen)
§ 10.
(1) Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.
(2) Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.
(3) Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des § 216 Abs. 1 AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(4) Das Gericht hat die Eintragung nach § 3 Z 14a auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 63 KO nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.