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BGBl. I Nr. 164/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) 12 § 0↗RIS↗
§ 59aneu
in Kraft 01.01.2005 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 164/2004 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 59a↗RIS↗

Datenübermittlung ohne Ersuchen

Paragraph 59 a,

  1. Absatz eins,Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
    1. Ziffer eins
      die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
    2. Ziffer 2
      eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
    3. Ziffer 3
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
      1. Litera a
        ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
      2. Litera b
        ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
      3. Litera c
        eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass
    1. Ziffer eins
      die übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald
      1. Litera a
        sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
      2. Litera b
        die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
      3. Litera c
        sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;
    3. Ziffer 3
      die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.