Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 173/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 173/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 471 § 0↗RIS↗
§ 43geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.09.2003 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/2003 · danach: BGBl. I Nr. 173/2004 § 43↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 173/2004 · danach: BGBl. I Nr. 27/2006 § 43↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung.
§ 43.
(1) Eine Ausbildungsbewilligung ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber
1. die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat oder, falls der Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft gemacht hat,
2. verlässlich ist, und
3. nachweist, dass er oder sein Geschäftsführer (§ 44 Abs. 4) die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.
(2) Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass ein Lehr- geeignete Lehrpläne und ein geeigneter Organisationsplan vorgelegt wird vorliegen, der die den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entspricht entsprechen. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.
(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.