BGBl. I Nr. 176/2004
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/22geändertText, lit bzw, Schlussteil; Abs 2 lit lit, Schlussteil, lit bzw
… 4 unveränderte Absätze
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Verwendung Erfordernis
22.1. Lehrer an Akademien im (1) a) Erwerb eines
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in facheinschlägigen
Abs. 1 in Verbindung mit des
b) der Verwendung
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder ein eine
eine allgemein bildende oder
oder berufsbildende
höhere Schule bzw. Diplom
gemäß AStG für eine
berufsbildende mittlere
… 6 unveränderte Absätze
oder höhere Schule,
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
d) durch Publikationen
… 4 unveränderte Absätze
nachzuweisende
einschlägige
wissenschaftliche
Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
lit. a kann wird für die Bereiche
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
Berufspädagogischen Akademien
Akademien ersetzt werden durch die
Erfüllung sämtlicher
… 4 unveränderte Absätze
nachstehender Erfordernisse:
a) eine diesen
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
b) eine mindestens
vierjährige Tätigkeit mit
Erwachsenenbildung und
c) einschlägige
fachdidaktische
Publikationen.
22.2. Lehrer an Akademien im a) Doktorat der Erwerb eines Doktorates
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in der Rechtswissenschaften
rechtswissenschaftlichen
Studien und die
Absolvierung der
… 11 unveränderte Absätze
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A oder
A1 oder für die
Entlohnungsgruppe v1,
jeweils für eine
rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit
in der Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Akademien im a) Berechtigung zur
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 selbständigen AStG in selbstständigen Ausübung
Grundlagen und der b) mindestens vierjährige
Schulgesundheitspflege.