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BGBl. I Nr. 176/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 176/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 341 § 0↗RIS↗
Anl. 1/22geändertText, lit bzw, Schlussteil; Abs 2 lit lit, Schlussteil, lit bzw
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1/22↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 Anl. 1/22↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung                      Erfordernis
22.1. Lehrer an Akademien im      (1) a) Erwerb eines
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in facheinschlägigen
AStG in Lehrtätigkeit Doktorgrades gemäß § 66 87
Abs. 1 in Verbindung mit des
Anlage 2 UniStG oder Universitätsgesetzes 2002
eines Doktorates im bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
Sinne des § 36 AHStG,
b) der Verwendung
entsprechende(s) entsprechendes Diplom,
Lehramt oder gemäß AStG für eine
Lehrbefähigung für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder ein eine
Lehramt bzw. eine universitäre
Lehrbefähigung Lehramtsausbildung für eine
eine allgemein bildende oder
oder berufsbildende
höhere Schule bzw. Diplom
gemäß AStG für eine
berufsbildende mittlere
… 6 unveränderte Absätze
oder höhere Schule,
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
Lehrbefähigung entsprechenden Schule und
entsprechenden Schule
und
d) durch Publikationen
… 4 unveränderte Absätze
nachzuweisende
einschlägige
wissenschaftliche
Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
lit. a kann wird für die Bereiche
Unterrichtsgegenstände, für die Mathematik, Physik, Chemie
kein diesen oder Technik sowie für die
Unterrichtsgegenständen
entsprechender Doktorgrad
(Doktorat) vorgesehen ist, für
die Bereiche Mathematik, Physik,
Chemie oder Technik sowie für die
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
Berufspädagogischen Akademien
Akademien ersetzt werden durch die
Erfüllung sämtlicher
… 4 unveränderte Absätze
nachstehender Erfordernisse:
a) eine diesen
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Hochschulbildung (Erwerb Universitätsausbildung
eines auf Grund (Erwerb eines Diplom-
Diplomstudiums erlangten oder Magistergrades gemäß
Diplomgrades gemäß § 66 87 Abs. 1 des
Abs. 1 in Verbindung mit Universitätsgesetzes 2002
Anlage bzw. § 66 Abs. 1 UniStG),
b) eine mindestens
vierjährige Tätigkeit mit
mit hervorragenden Leistungen
Leistungen in der Lehrer- und/oder
Erwachsenenbildung und
c) einschlägige
fachdidaktische
Publikationen.
22.2. Lehrer an Akademien im a) Doktorat der Erwerb eines Doktorates
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in der Rechtswissenschaften
AStG in den Studienveranstaltungen der oder
Studienveranstaltungen Schulrechtlichen Grundlagen b) der erfolgreiche Erwerb eines Diplom- oder
der Schulrechtlichen Abschluss der rechts- Magistergrades gemäß § 87
Grundlagen oder Abs. 1 des
staatswissenschaftlichen Universitätsgesetzes 2002
Hochschulstudien und die bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
erfolgreiche der
rechtswissenschaftlichen
Studien und die
Absolvierung der
… 11 unveränderte Absätze
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A oder
A1 oder für die
Entlohnungsgruppe v1,
jeweils für eine
rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit
in der Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Akademien im          a) Berechtigung zur
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 selbständigen AStG in selbstständigen Ausübung
AStG in den Studienveranstaltungen der des ärztlichen Berufes
Studienveranstaltungen Medizinisch-biologischen und
Grundlagen und der b) mindestens vierjährige
Medizinisch-biologischen Gesundheitserziehung Tätigkeit auf dem Gebiet
Grundlagen und der der Gesundheitserziehung
Gesundheitserziehung oder der Schulhygiene.
Schulgesundheitspflege.