Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 176/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 176/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 341 § 0↗RIS↗
Anl. 1/23geändert23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1: Überschrift · Überschrift, Text, lit bzw, Schlussteil (entfallen); Abs 2 lit a, Schlussteil, lit b, lit bzw; Abs 4 (neu); Abs 5 lit a, Schlussteil, lit bzw (neu), lit b; Abs 6, lit bzw (neu), Schlussteil (neu), lit lit (neu); Abs 7; Abs 8 lit lit, Schlussteil, sublit bb (neu), lit b, lit bzw (neu); Abs 2 lit lit; Abs 3 lit c, Schlussteil, sublit aa, sublit bb, lit b (entfallen), lit bzw (entfallen); Abs 2 lit c
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1/23↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1/23↗RIS↗
Verwendungsgruppe 23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfaßt erfasst ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------ 23.1. Lehrer an mittleren und (1) Eine den
23.1. Lehrer an mittleren (1) Eine den höheren Schulen, soweit sie nicht Unterrichtsgegenständen
und höheren Schulen, Unterrichtsgegenständen in den folgenden Verwendungen entsprechende abgeschlossene
soweit sie nicht in den entsprechende erfasst werden Universitätsausbildung
folgenden Verwendungen abgeschlossene (Lehramt) durch den Erwerb
erfaßt werden Hochschulbildung eines Diplomgrades in zwei
(Lehramt) Unterrichtsfächern gemäß
durch den § 87 Abs. 1 des
Erwerb eines auf Grund Universitätsgesetzes 2002
eines Diplomstudiums bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG.
(2) Überdies für Bei Lehrern der
a) Lehrer der fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an den
berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen im
Bereich Hauswirtschaft eine
einjährige facheinschlägige
Berufspraxis,
b) Lehrer aller anderen
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
diesen Schulen eine den berufsbildenden
aa) nach Abschluß des Studiums mittleren und höheren
der Wirtschaftspädagogik Schulen (ausgenommen
oder Haushaltsökonomie und
bb Ernährung) vor Abschluß des Studiums der eine
Wirtschaftspädagogik, jedoch a) nach Erwerb eines Diplom-
nach Abschluß des Studiums oder Magistergrades gemäß
der Betriebswirtschaft, der § 87 Abs. 1 des
Handelswissenschaft, der Universitätsgesetzes 2002
Volkswirtschaft oder der bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
Wirtschaftsinformatik des Studiums der
zurückgelegte zweijährige Wirtschaftspädagogik oder
facheinschlägige Berufspraxis. b) vor Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
des Studiums der
Wirtschaftspädagogik,
jedoch nach Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der sozial- und wirt-
schaftswissenschaftlichen
Studien zurückgelegte
zweijährige
facheinschlägige
Berufspraxis.
(3) Bei Religionslehrern und Lehrern der
bei Lehrern für Religionspädagogik fachlich-theoretischen
wird das Erfordernis der dem Unterrichtsgegenstände im
Fachgebiet entsprechenden Bereich Haushaltsökonomie
abgeschlossenen Hochschulbildung und Ernährung an den
(Lehramt) durch den Erwerb eines auf berufsbildenden mittleren
Grund eines Diplomstudiums erlangten und höheren Schulen das
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Erfordernis des Abs. 1 und
Verbindung mit Anlage 1 UniStG in überdies eine einjährige
einer anderen dem Fachgebiet facheinschlägige
entsprechenden Studienrichtung Berufspraxis.
(4) Bei Religionslehrern wird
das Erfordernis des Abs. 1
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in
einem anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studium
ersetzt.
(45) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende Unterrichtsgegenständen
hochschulmäßige Lehramtsprüfung entsprechende universitäre
vorgesehen ist oder für die Un- Lehramtsausbildung
terrichtsgegenstände Mathematik vorgesehen ist oder für die
und angewandte Mathematik, Physik Unterrichtsgegenstände im
und angewandte Bereich Mathematik, Physik oder Chemie,
und angewandte Chemie an techni-, Informatik oder
schen und gewerblichen Lehran- Wirtschaft an technischen
stalten, werden die Erfordernisse und gewerblichen
des Abs. 1 ersetzt durch Lehranstalten, werden die
Erfordernisse des Abs. 1
auch erfüllt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos- Unterrichtsgegenständen
sene Hochschulbildung durch den entsprechende
Erwerb eines auf Grund eines abgeschlossene
Diplomstudiums erlangten Universitätsausbildung
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in durch den Erwerb eines
Verbindung mit Anlage 1 UniStG Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis. einschlägigen
(5) Abs Berufspraxis. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen (6) Abs. 5 ist auf Lehrer an
Schulen mit der Maßgabe anzuwen- land- und
den, daß Absolventen eines fach- forstwirtschaftlichen
einschlägigen Studiums Schulen mit der Uni- Maßgabe
versität für Bodenkultur an anzuwenden, dass Absolventen
Stelle des Erfordernisses nach Erwerb eines
Abs. 4 lit. b die Befähigung für facheinschlägigen Diplom-
den land- und oder Magistergrades gemäß
forstwirtschaftlichen Lehr- und § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der
Universität für Bodenkultur
Wien an Stelle des
Erfordernisses nach Abs. 5
lit. b die Diplomprüfung für
das Lehramt und die
Befähigungsprüfung für den
land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(67) Für Lehrer der allgemein
allgemeinbildenden bildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schulen
Schulen zusätzlich zu Abs. 1 die
die erfolgreiche Absolvierung des
Unterrichtspraktikums nach den Absolvierung des
Bestimmungen des Unterrichtspraktikums nach
Unterrichtspraktikumsgesetzes, den Bestimmungen des Unter-
richtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl. (8) Dem in den Abs. 2, 3 und 5
Nr. 287/1988) lit. b angeführten
(7) (Anm.: aufgehoben durch Erfordernis einer
BGBl. I Nr. 119/2002) Berufspraxis wird eine
23.2. Religionslehrer an a) Lehramt (Lehrbefähigung) aus einschlägige Verwendung als
Übungsschulen Religion für Lehrer der
der Religions- aa) Volksschulen und Verwendungsgruppe L 2a 2 an
pädagogischen Akademien bb) Hauptschulen, Sonderschulen mittleren und höheren
Schulen oder Polytechnische an Akademien im
Lehrgänge bzw. Schulen oder Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1
anstelle dieser weiteren AStG mindestens im Umfang
Lehrbefähigung Doktorrat bzw. einer zweijährigen
Magistergrad der Pädagogik, Vollbeschäftigung
Psychologie oder Soziologie, gleichgehalten.
23.2. Religionslehrer an              a) Diplom gemäß AStG für das
Übungsschulen der Pädagogischen            Lehramt für Religion an
Akademien                                  aa) Volksschulen und
bb) an Hauptschulen und
Polytechnischen
Schulen, an
Sonderschulen oder an
Stelle dieses
weiteren
Erfordernisses
Doktorat bzw.
Magistergrad der
Pädagogik,
Psychologie,
Soziologie oder
Theologie
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
mit hervorragenden pädagogischen
pädagogischen Leistungen an einer
an einer Pflichtschule und
c) einschlägige Publikationen.
23.3. Lehrer an Akademien im      (1) a) Eine der Verwendung
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, entsprechende
AStG, soweit sie nicht in einer höheren abgeschlossene
einer höheren oder in Hochschulbildung (Erwerb einer der Verwendungen L 2 Universitätsausbildung
einer der eines auf Grund oder L 3 stehen, sowie Lehrer an durch den Erwerb eines
Verwendungen L 2 Übungsschulen solcher Akademien Diplom- oder L 3 Diplomstudiums erlangten
stehen, sowie Lehrer ausgenommen Religionslehrer an Diplomgrades Magistergrades gemäß § 66
Übungsschulen solcher § 87 Abs. 1 in Verbindung mit des
Akademien Anlage 1 UniStG), Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b) der Verwendung
entsprechende(s) Diplom,
Lehramt oder gemäß AStG für eine
Lehrbefähigung für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder ein eine
Lehramt bzw. eine universitäre
Lehrbefähigung Lehramtsausbildung für eine
eine allgemein bildende oder
oder berufsbildende
höhere Schule bzw. Diplom
gemäß AStG für eine
berufsbildende mittlere
oder höhere Schule oder
eine Lehrbefähigung für der Erwerb eines
Rhythmik, dem Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik und
Bewegungserziehung bzw.
eine Lehrbefähigung (in
den beiden letztgenannten
Fällen für Rhythmik/
Bewegungserziehung und
rhythmisch-musikalische
Erziehung, dem
entsprechenden
Instrumentalfach oder
Gesang),
c) eine mindestens
… 4 unveränderte Absätze
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
Lehrbefähigung entsprechenden Schule und
entsprechenden Schule
und
d) durch Publikationen
… 5 unveränderte Absätze
nachzuweisende
einschlägige
fachwissenschaftliche
bzw. fachdidaktische,
praktische oder
künstlerische Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1
Abs. 1 lit. a kann wird ersetzt werden durch
a) ein berufsbegleitendes
Didaktikum oder ein
weiteres Lehramt, in Diplom gemäß
beiden Fällen AStG, jeweils gemeinsam
mit einer mindestens
… 4 unveränderte Absätze
sechsjährigen
facheinschlägigen
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
Lehrbefähigung
entsprechenden Schule,
oder durch
b) den Erwerb eines
facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß § 66 87
Abs. 1 in Verbindung mit des
Anlage 2 UniStG oder Universitätsgesetzes 2002
Doktorates im Sinne des bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
§ 36 AHStG oder eine abgeschlossene
abgeschlossene Universitätsausbildung
Hochschulbildung ( durch denErwerb eines
eines auf Grund eines Diplom- oder
Diplomstudiums erlangten Magistergrades gemäß § 87
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 des
Abs. 1 in Verbindung mit Universitätsgesetzes 2002
Anlage bzw. § 66 Abs. 1 UniStG) jeweils,
jeweils aus Pädagogik,
Psychologie oder
Soziologie.
23.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/20023) Bei Lehrern für
23.5. Lehrer an Akademien a) Eine den Religionspädagogik gelten
für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen die Erfordernisse der Z 23.1
Unterrichtsgegenständen entsprechende Abs. 4.
Psychologie, Pädagogik, abgeschlossene 23.4. Lehrer für Kindergarten-, a) Abgeschlossenes
Sozialmedizin, Rechtskunde, Hochschulbildung durch den Sonderkindergarten-, Hort- oder Universitätsstudium durch
Sozialwissenschaften, Heimpraxis sowie für den Erwerb eines auf Grund eines Diplom-
Wirtschafts- und Diplomstudiums erlangten Unterrichtsgegenstände der oder Magistergrades gemäß
Sozialpolitik, Spezialgebiete Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Didaktik an Bildungsanstalten für § 87 Abs. 1 des
aus den Human- Kindergartenpädagogik und Verbindung mit Anlage 1 UniStG an Universitätsgesetzes 2002
Sozialwissenschaften und und Bildungsanstalten für bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
Spezielle Handlungsfelder der b) eine vierjährige Sozialpädagogik in den Studien Pädagogik
Sozialarbeit einschlägige oder Psychologie,
Berufspraxis, wovon
höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an Akademien  a) Erfüllung der
für Sozialarbeit in den            Erfordernisse der Z 23.5
Unterrichtsgegenständen des        oder
Bereiches Methodik der          b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu diesem      Sozialarbeit oder der
Bereich zählenden ergänzenden      erfolgreiche Abschluß
Unterrichtsveranstaltungen          einer Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe,
ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis mit
hervorragenden
Leistungen.
23.7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
23.8. Lehrer für            a) Abgeschlossenes
Kindergarten-,                      Hochschulstudium
Sonderkindergarten-, Hort-          durch den Erwerb
oder Heimpraxis sowie für          eines auf Grund
Unterrichtsgegenstände der          eines Diplomstudiums
Didaktik an Bildungsanstalten      erlangten Diplomgrades
für Kindergartenpädagogik und      gemäß § 66 Abs. 1
an Bildungsanstalten für            in Verbindung mit
Erzieher                            Anlage 1 UniStG
in den
Studienrichtungen
Pädagogik oder
Psychologie,
b) die der Verwendung
entsprechende
aa) Befähigungsprüfung Reife- und
Diplomprüfung für Kindergärtnerinnen
Kindergärten (und Horterzieherinnen)
Horte) oder für Sonder-
kindergärtnerinnen Erzieher bzw.
bzw. für Diplomprüfung
(Kolleg) oder
bb) Diplomprüfung für
Sonderkinder-
gärtnerinnen bzw. für
Sonderkindergärten
und Frühförderung
oder für Erzieher,
oder
bb) Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine Diplom gemäß AStG
Lehrbefähigung) oder die erfolgreiche
erfolgreiche Ablegung der
Zusatzprüfung aus
… 3 unveränderte Absätze
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Befähigungsprüfung Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung Diplomprüfung gemäß
lit. b.
23.9 23.5. Lehrer für Pädagogik und (1) a) Eine den Das Erfordernis der
Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenständen Unterrichtsgegenstände Z 23.1 Abs. 1,
Unterrichtsgegenstände an entsprechende Bildungsanstalten für b) Reife- und Diplomprüfung
Bildungsanstalten Kindergartenpädagogik und an für abgeschlossene Kindergärten (und
Kindergartenpädagogik und an Hochschulbildung Bildungsanstalten für Horte) oder für Erzieher
Bildungsanstalten für (Lehramt) durch den Sozialpädagogik bzw. Diplomprüfung
Sozialpädagogik Erwerb eines auf Grund (Kolleg) oder ein Diplom
eines Diplomstudiums gemäß AStG für eine
erlangten Diplomgrades allgemein bildende
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG,
b) die Befähigungs-
prüfung für
Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten oder
für Erzieher oder eine
Lehrbefähigung bzw. Lehr-
amtsprüfung für eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige Praxis
Praxis in einem einschlägigen
einschlägigen Lehrer- oder
oder Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
Abs. 1 lit. a kann wird ersetzt durch
werden durch die Erfüllung sämtlicher
sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium Universitätsstudium durch den
den Erwerb eines auf Grund eines Diplom-
Diplomstudiums erlangten oder Magistergrades gemäß
Diplomgrades in der § 87 Abs. 1 des
Studienrichtung Pädagogik Universitätsgesetzes 2002
aa) gemäß bzw. § 66 Abs. 1 in UniStG
Verbindung im Studium Pädagogik mit Anlage 1
UniStG mit einschlägiger einer einschlägigen
Ergänzung und Vertiefung in Psychologie
gemäß Anlage 1 Z 1.41 UniStG bzw. die positive
oder Absolvierung von
bb) gemäß § 35 des Lehrveranstaltungen im
Allgemeinen Bereich Psychologie und
Hochschul-Studiengesetzes Entwicklungspsychologie,
oder gemäß § 66 Abs. 1 in jeweils im Mindestausmaß
Verbindung mit Anlage 1 von 30 Semesterstunden
UniStG jeweils als erste
Studienrichtung und verbunden
mit einer für die Verwendung
einschlägigen
Fächerkombination mit
psychologischem Schwerpunkt
und
b) ein Lehramt (bzw. Diplom gemäß AStG
eine Lehrbefähigung)
oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung
Zusatzprüfung aus Didaktik.
23.10. Lehrer an Blinden- Didaktik (1) Eine dendies ist jedoch
instituten oder Taubstummen- Unterrichtsgegenständen nicht erforderlich, wenn
instituten entsprechende bereits ein solches
abgeschlossene Diplom gemäß AStG gemäß
Hochschulbildung Abs. 1 lit. b vorliegt).
23.6. Lehrer am (Lehramt1) durch den Das Erfordernis der Z 23.1
Erwerb eines auf Bundes-Blindenerziehungsinstitut Abs. 1 und die Absolvierung
Grund in Wien oder am Bundesinstitut für eines für die entsprechende
Diplomstudiums Gehörlosenbildung in Wien Sonderschulart einschlägigen
erlangten Diplomgrades Akademielehrganges.
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG
und die für die
entsprechende
Sonderschulart in
Betracht kommende
Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse werden durch die Erfüllung
ersetzt: sämtlicher nachstehender
Erfordernisse ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Hauptschulen oder Diplom gemäß AStG für Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen; das
Lehramt an Hauptschulen
und Polytechnischen
Schulen;
b) die für die betreffende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung; Absolvierung eines
für die entsprechende
Sonderschulart
einschlägigen
Akademielehrganges;
c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
einschlägige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 4 ist anzuwenden.
Anl. 1/23geändertAbs 8
in Kraft 01.01.2005 – 31.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1/23↗RIS↗
in Kraft 01.09.2006 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 Anl. 1/23↗RIS↗
… 130 unveränderte Absätze
23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfasst ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung                      Erfordernis
23.1. Lehrer an mittleren und    (1) Eine den
höheren Schulen, soweit sie nicht      Unterrichtsgegenständen
in den folgenden Verwendungen          entsprechende abgeschlossene
erfasst werden                          Universitätsausbildung
(Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2) Bei Lehrern der
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
den berufsbildenden
mittleren und höheren
Schulen (ausgenommen
Haushaltsökonomie und
Ernährung) eine
a) nach Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
des Studiums der
Wirtschaftspädagogik oder
b) vor Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
des Studiums der
Wirtschaftspädagogik,
jedoch nach Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der sozial- und wirt-
schaftswissenschaftlichen
Studien zurückgelegte
zweijährige
facheinschlägige
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern der
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände im
Bereich Haushaltsökonomie
und Ernährung an den
berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen das
Erfordernis des Abs. 1 und
überdies eine einjährige
facheinschlägige
Berufspraxis.
(4) Bei Religionslehrern wird
das Erfordernis des Abs. 1
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in
einem anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studium
ersetzt.
(5) Soweit keine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende universitäre
Lehramtsausbildung
vorgesehen ist oder für die
Unterrichtsgegenstände im
Bereich Mathematik, Physik,
Chemie, Informatik oder
Wirtschaft an technischen
und gewerblichen
Lehranstalten, werden die
Erfordernisse des Abs. 1
auch erfüllt durch
a) eine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
mit
b) einer vierjährigen
einschlägigen
Berufspraxis.
(6) Abs. 5 ist auf Lehrer an
land- und
forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Absolventen
nach Erwerb eines
facheinschlägigen Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der
Universität für Bodenkultur
Wien an Stelle des
Erfordernisses nach Abs. 5
lit. b die Diplomprüfung für
das Lehramt und die
Befähigungsprüfung für den
land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(7) Für Lehrer der allgemein
bildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren
Schulen zusätzlich zu Abs. 1
die erfolgreiche
Absolvierung des
Unterrichtspraktikums nach
den Bestimmungen des Unter-
richtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(8) Dem in den Abs. 2, 3 und 5 (Anm.: Tritt mit Ablauf des
lit. b angeführten 31.8.2006 außer Kraft)
Erfordernis einer
Berufspraxis wird eine
einschlägige Verwendung als
Lehrer der
Verwendungsgruppe L 2a 2 an
mittleren und höheren
Schulen oder an Akademien im
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1
AStG mindestens im Umfang
einer zweijährigen
Vollbeschäftigung
gleichgehalten.
23.2. Religionslehrer an              a) Diplom gemäß AStG für das
… 219 unveränderte Absätze
Übungsschulen der Pädagogischen            Lehramt für Religion an
Akademien                                  aa) Volksschulen und
bb) an Hauptschulen und
Polytechnischen
Schulen, an
Sonderschulen oder an
Stelle dieses
weiteren
Erfordernisses
Doktorat bzw.
Magistergrad der
Pädagogik,
Psychologie,
Soziologie oder
Theologie
b) sechsjährige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer Pflichtschule
und
c) einschlägige
Publikationen.
23.3. Lehrer an Akademien im      (1) a) Eine der Verwendung
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG,            entsprechende
soweit sie nicht in einer höheren          abgeschlossene
oder in einer der Verwendungen L 2        Universitätsausbildung
oder L 3 stehen, sowie Lehrer an          durch den Erwerb eines
Übungsschulen solcher Akademien            Diplom- oder
ausgenommen Religionslehrer an            Magistergrades gemäß
Übungsschulen                              § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b) der Verwendung
entsprechende(s) Diplom
gemäß AStG für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder eine
universitäre
Lehramtsausbildung für
eine allgemein bildende
oder berufsbildende
höhere Schule bzw. Diplom
gemäß AStG für eine
berufsbildende mittlere
oder höhere Schule oder
der Erwerb eines
Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik und
Bewegungserziehung bzw.
eine Lehrbefähigung (in
den beiden letztgenannten
Fällen für Rhythmik/
Bewegungserziehung und
rhythmisch-musikalische
Erziehung, dem
entsprechenden
Instrumentalfach oder
Gesang),
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen
nachzuweisende
einschlägige
fachwissenschaftliche
bzw. fachdidaktische,
praktische oder
künstlerische Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1
lit. a wird ersetzt durch
a) ein berufsbegleitendes
Didaktikum oder ein
weiteres Diplom gemäß
AStG, jeweils gemeinsam
mit einer mindestens
sechsjährigen
facheinschlägigen
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule,
oder durch
b) den Erwerb eines
facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
oder eine abgeschlossene
Universitätsausbildung
durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
jeweils aus Pädagogik,
Psychologie oder
Soziologie.
(3) Bei Lehrern für
Religionspädagogik gelten
die Erfordernisse der Z 23.1
Abs. 4.
23.4. Lehrer für Kindergarten-,      a) Abgeschlossenes
Sonderkindergarten-, Hort- oder            Universitätsstudium durch
Heimpraxis sowie für                      den Erwerb eines Diplom-
Unterrichtsgegenstände der                oder Magistergrades gemäß
Didaktik an Bildungsanstalten für          § 87 Abs. 1 des
Kindergartenpädagogik und an              Universitätsgesetzes 2002
Bildungsanstalten für                      bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
Sozialpädagogik                            in den Studien Pädagogik
oder Psychologie,
b) die der Verwendung
entsprechende
aa) Reife- und
Diplomprüfung für
Kindergärten (und
Horte) oder für
Erzieher bzw.
Diplomprüfung
(Kolleg) oder
bb) Diplomprüfung für
Sonderkinder-
gärtnerinnen bzw. für
Sonderkindergärten
und Frühförderung
oder für Erzieher,
c) ein Diplom gemäß AStG
oder die erfolgreiche
Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Reife- und
Diplomprüfung bzw.
Diplomprüfung gemäß
lit. b.
23.5. Lehrer für Pädagogik und    (1) a) Das Erfordernis der
verwandte Unterrichtsgegenstände          Z 23.1 Abs. 1,
an Bildungsanstalten für                b) Reife- und Diplomprüfung
Kindergartenpädagogik und an              für Kindergärten (und
Bildungsanstalten für                      Horte) oder für Erzieher
Sozialpädagogik                            bzw. Diplomprüfung
(Kolleg) oder ein Diplom
gemäß AStG für eine
allgemein bildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige Praxis
in einem einschlägigen
Lehrer- oder
Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
lit. a wird ersetzt durch
die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Universitätsstudium durch
den Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
im Studium Pädagogik mit
einer einschlägigen
Vertiefung in Psychologie
bzw. die positive
Absolvierung von
Lehrveranstaltungen im
Bereich Psychologie und
Entwicklungspsychologie,
jeweils im Mindestausmaß
von 30 Semesterstunden
und
b) ein Diplom gemäß AStG
oder die erfolgreiche
Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik (dies ist jedoch
nicht erforderlich, wenn
bereits ein solches
Diplom gemäß AStG gemäß
Abs. 1 lit. b vorliegt).
23.6. Lehrer am                  (1) Das Erfordernis der Z 23.1
Bundes-Blindenerziehungsinstitut        Abs. 1 und die Absolvierung
in Wien oder am Bundesinstitut für      eines für die entsprechende
Gehörlosenbildung in Wien              Sonderschulart einschlägigen
Akademielehrganges.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse ersetzt:
a) Diplom gemäß AStG für das
Lehramt an Hauptschulen
und Polytechnischen
Schulen;
b) die Absolvierung eines
für die entsprechende
Sonderschulart
einschlägigen
Akademielehrganges;
c) eine sechsjährige
einschlägige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1 Abs. 4 ist
anzuwenden.