BGBl. I Nr. 176/2004
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/27geändertSchlussteil (entfallen), Text; Abs 2 lit a, Schlussteil, lit b (neu), lit c; Abs 3
27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Verwendung Erfordernis
rhythmisch-musikalische
Erziehung an Anstalten der
der Lehrer- und Erzieherbildung
Erzieherbildung durch eine einschlägige
einer vierjährigen Lehr-
oder Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den
praktischen
Fachunterricht an Schulen
zur Ausbildung von
Leibeserziehern und
Sportlehrern durch eine
dreisemestrige Ausbildung
an Schulen zur Ausbildung
von Leibeserziehern und
Sportlehrern gemeinsam
mit einer vierjährigen
facheinschlägigen
Berufspraxis;
einer mittleren Schule
gemeinsam mit einer nach
dem 18. Lebensjahr
zurückgelegten
dreijährigen
Berufspraxis.
Abs. 1 die Erfüllung der
Erfordernisse des § 202
Abs. 3.