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BGBl. I Nr. 176/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 176/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 341 § 0↗RIS↗
Anl. 1/27geändertSchlussteil (entfallen), Text; Abs 2 lit a, Schlussteil, lit b (neu), lit c; Abs 3
in Kraft 12.08.2000 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1/27↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 Anl. 1/27↗RIS↗
27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                      Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------ Lehrer an mittleren und höheren (1) Die für die Verwendung
Lehrer an Volks-, Haupt-, (1) Die für die Verwendung Schulen, soweit sie nicht die einschlägige Lehrbefähigung
Sonderschulen, Polytechnischen einschlägige Lehrbefähigung Erfordernisse für eine der oder sonstige einschlägige
Schulen, Berufsschulen, sonstige einschlägige Verwendungsgruppen L 2 oder eine Befähigung nach den
mittleren und höheren Schulen, nach den höhere Verwendungsgruppe erfüllen schulrechtlichen
soweit sie nicht die Erforder- Vorschriften.
nisse für eine der Verwen- (2) Die Erfordernisse des Abs. 1
dungsgruppen L 2 oder eine Abs. 1 werden ersetzt
höhere Verwendungsgruppe er- a) bei Lehrern für Werkerziehung,
füllen; Werkerziehung, Instrumentenbau und
rhythmisch-musikalische
Erziehung an Anstalten der
der Lehrer- und Erzieherbildung
Erzieherbildung durch eine einschlägige
Ausbildung gemeinsam mit einer eine einschlägige
vierjährigen Lehr- oder Ausbildung gemeinsam mit
einer vierjährigen Lehr-
oder Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den
praktischen
Fachunterricht an Schulen
zur Ausbildung von
Leibeserziehern und
Sportlehrern durch eine
dreisemestrige Ausbildung
an Schulen zur Ausbildung
von Leibeserziehern und
Sportlehrern gemeinsam
mit einer vierjährigen
facheinschlägigen
Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
durch eine dreisemestrige
Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen
facheinschlägigen Berufspraxis;
c) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an
land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen
mittleren Schule gemeinsam mit Fachunterricht an land-
einer nach dem 18. Lebensjahr und forstwirtschaftlichen
zurückgelegten dreijährigen Schulen durch die
Berufspraxis. erfolgreiche Absolvierung
einer mittleren Schule
gemeinsam mit einer nach
dem 18. Lebensjahr
zurückgelegten
dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.
Abs. 1 die Erfüllung der
Erfordernisse des § 202
Abs. 3.