BGBl. I Nr. 179/2004
Gesundheitsreformgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert sowie ein Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen und ein Bundesgesetz über Telematik im Gesundheitswesen erlassen werden (Gesundheitsreformgesetz 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59igeändertAbs 1 bis Abs 3
§ 59i.
(1) Der Strukturfonds Die Bundesgesundheitsagentur ist mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von allen Abgaben befreit.
(2) Die vom Strukturfonds von der Bundesgesundheitsagentur in unmittelbarer Erfüllung seiner ihrer Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen Leistungen des Strukturfonds der Bundesgesundheitsagentur an die Landesfonds Landesgesundheitsfonds und die Mittel für Transplantationen gemäß §§ 59d und 59e unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.