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BGBl. I Nr. 179/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Gesundheitsreformgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert sowie ein Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen und ein Bundesgesetz über Telematik im Gesundheitswesen erlassen werden (Gesundheitsreformgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 179/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.2005 – 23.05.2013 · idF BGBl. I Nr. 179/2004 · danach: BGBl. I Nr. 81/2013 § 4↗RIS↗

Qualitätsstandards

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann die Entwicklung von Qualitätsstandards für die Erbringung bestimmter Gesundheitsleistungen unter Einbeziehung der jeweils Betroffenen, insbesondere der relevanten Gesundheitsberufe sowie der Patientinnen und Patienten, unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen Qualitätsstandards als Bundesqualitätsleitlinien empfehlen oder als Bundesqualitätsrichtlinien durch Verordnung erlassen, wobei insbesondere auf Folgendes zu achten ist:
    1. Ziffer eins
      Bundeseinheitlichkeit,
    2. Ziffer 2
      Bedachtnahme auf sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise,
    3. Ziffer 3
      Patientinnen- und Patientenorientierung,
    4. Ziffer 4
      Grundprinzipien der Gesundheitsförderung,
    5. Ziffer 5
      Transparenz,
    6. Ziffer 6
      gegenwärtiger Stand des Wissens und der Erfahrung bezüglich der Effektivität und der Effizienz.
    Die Bundesqualitätsstandards enthalten Vorgaben für eine oder mehrere der in Paragraph 5, genannten Dimensionen der Qualitätsarbeit (Struktur-, Prozess- oder Ergebnisqualität). Zur Umsetzung der Bundesqualitätsrichtlinien kann der Bund neben verbindlichen Instrumenten auch unverbindliche Instrumente, die durch gleichwertige Maßnahmen – bei Nachweis der Erfüllung der Anforderungen – ersetzt werden können, vorsehen.
  3. Absatz 3,An Bundesqualitätsleitlinien oder Bundesqualitätsrichtlinien können Qualitätsindikatoren gekoppelt werden, deren Inhalte auch Elemente der österreichischen Qualitätsberichterstattung darstellen. Bei der Entwicklung von Qualitätsindikatoren ist auf internationale Vergleichbarkeit zu achten.