Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Gesundheitsleistungen eine bundesweite Beobachtung und Kontrolle sicherzustellen. Diese umfasst jedenfalls
- Ziffer einsdie Überprüfung der Mitwirkung an der österreichischen Qualitätsberichterstattung,
- Ziffer 2die Überprüfung der Umsetzung von Bundesqualitätsrichtlinien und
- Ziffer 3die Evaluierung der Umsetzung bzw. Anwendung von Bundesqualitätsleitlinien bzw. des Einsatzes gleichwertiger Instrumente.