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BGBl. I Nr. 180/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das EU-Quellensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 sowie das Bundesbahngesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 14 § 0↗RIS↗
§ 209geändertAbs 1
in Kraft 18.07.1987 – 30.12.2004 · idF BGBl. Nr. 312/1987 · danach: BGBl. I Nr. 180/2004 § 209↗RIS↗
in Kraft 31.12.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 180/2004 § 209↗RIS↗
§ 209.
(1) Die Verjährung wird durch jede Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene unternommen, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Mit Ablauf des Jahres Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in welchem die Unterbrechung eingetreten ist einem Jahr unternommen werden, beginnt bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist neu zu laufen verlängert ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
§ 209geändertAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 57/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 180/2004 § 209↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 180/2004 · danach: BGBl. I Nr. 20/2009 § 209↗RIS↗
§ 209.
(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird eine Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlung Amtshandlungen in einem Verlängerungsjahr Jahr unternommen werden, so endet bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres verlängert ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.