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BGBl. I Nr. 57/2004

kundgemacht 04.06.2004 RIS↗Parlament↗
Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Finanzstrafgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 5 § 0↗RIS↗
§ 209geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 3
in Kraft 18.07.1987 – 30.12.2004 · idF BGBl. Nr. 312/1987 · danach: BGBl. I Nr. 180/2004 § 209↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 57/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 180/2004 § 209↗RIS↗
§ 209.
(1) Die Verjährung wird durch jede Werden innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene unternommen, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Mit Ablauf des Jahres, Wird eine solche Amtshandlung in welchem die Unterbrechung eingetreten ist einem Verlängerungsjahr unternommen, beginnt so endet die Verjährungsfrist neu zu laufen erst mit Ablauf des folgenden Jahres.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens fünfzehn zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens fünfzehn zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.