Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 211aaufgehoben
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 119/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 211a↗RIS↗

Paragraph 211 a,

  1. Absatz eins,Erachtet der Gerichtshof, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 90 b,, anderen auf ihn verweisenden gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß Paragraph 37, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen vorzugehen.
  2. Absatz 2,Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den in Absatz eins, genannten Bestimmungen nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (Paragraph 90 h,; Paragraph 38, SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.