BGBl. I Nr. 119/2005
Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und des Tilgungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Tilgungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 211ageändertAbs 1; Abs 2
§ 211a.
(1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach dem IXa gemäß § 90b, anderen auf ihn verweisenden gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 37 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. Hauptstück I Nr. 112/1997, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach den diesen Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.
(2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 oder 90g in Abs. 1 in Verbindung mit § 90b genannten Bestimmungen nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h; § 38 SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.
Anmerkung