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BGBl. I Nr. 32/2004

kundgemacht 27.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbetreuungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2004× zu GVG-B 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) 4124 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.2005 – 16.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 32/2004 · danach: BGBl. I Nr. 100/2005 § 9↗RIS↗

Behörden

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  3. Absatz 3,Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß Paragraphen 57, oder 64 Absatz 2, AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  4. Absatz 4,Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 10, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
§ 9aufgehoben
in Kraft 28.07.1991 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 405/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Inneres hat vor Festlegung der Quoten für ein bestimmtes Kalenderhalbjahr den Ländern Gelegenheit zu einem Vorschlag zu geben. Eine daraufhin von mindestens sieben Ländern rechtzeitig und einvernehmlich vorgeschlagene Quotenregelung ist für den Bundesminister für Inneres verbindlich, wenn die Summe der Bevölkerungszahlen der beteiligten Länder mindestens drei Viertel der Bevölkerungszahl Österreichs beträgt.