Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach Paragraph 55, ARHG.
BGBl. I Nr. 36/2004
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 57neu
Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
Paragraph 57,
- Absatz 2,Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2,, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.