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BGBl. I Nr. 36/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) neu § 0↗RIS↗
§ 57neu
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 36/2004 · danach: BGBl. I Nr. 107/2014 § 57↗RIS↗

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach Paragraph 55, ARHG.
  2. Absatz 2,Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2,, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.