Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 37/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.05.2004 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 37/2004 · danach: BGBl. I Nr. 30/2018 § 19↗RIS↗

5. Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundes

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann dem Geschäftsführer Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3,Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Jahresabschlusses;
    2. Ziffer 2
      die Entlastung des Geschäftsführers sowie des Aufsichtsrates;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.