Absatz eins,Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann dem Geschäftsführer Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.
BGBl. I Nr. 37/2004
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
5. Abschnitt
Aufsichtsrecht des Bundes
Paragraph 19,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.
- Absatz 3,Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:
- Ziffer einsdie Feststellung des Jahresabschlusses;
- Ziffer 2die Entlastung des Geschäftsführers sowie des Aufsichtsrates;
- Ziffer 3die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
- Ziffer 4die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
- Ziffer 5Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
- Ziffer 6die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.