Absatz eins,Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Buchhaltungsagentur. Er hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
BGBl. I Nr. 37/2004
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Aufgaben des Geschäftsführers
Paragraph 8,
- Absatz 2,Der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet der Buchhaltungsagentur für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.
- Absatz 3,Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Buchhaltungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
- Absatz 4,Es ist eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. Diese hat insbesondere vorzusehen:
- Ziffer einsFestlegung und Änderung der inneren Organisation der Buchhaltungsagentur;
- Ziffer 2Geschäftsverteilung zwischen der Zentralstelle und den Außenstellen;
- Ziffer 3Regelungen für die Vertretung des Geschäftsführers;
- Ziffer 4Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten der Buchhaltungsagentur;
- Ziffer 5Aufnahme von leitenden Angestellten einschließlich der Leiter der Außenstellen;
- Ziffer 6Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.
- Absatz 5,Der Geschäftsführer hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
- Absatz 6,Ein ehemaliger Geschäftsführer ist der Buchhaltungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Buchhaltungsagentur zu geben.