BGBl. I Nr. 38/2004
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändert2. Teil: Überschrift · Überschrift, Schlussteil
Entscheidung über Vorfragen.
… 4 unveränderte Absätze
a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder
b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4) oder
d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder
e) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministeriums Bundesministers für Verkehr, Innovation und Elektrizitätswirtschaft Technologie einzuholen.