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BGBl. I Nr. 38/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 46993 § 0↗RIS↗
§ 11geändert2. Teil: Überschrift · Überschrift, Schlussteil
in Kraft 01.08.1992 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 26.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 38/2004 · danach: BGBl. I Nr. 125/2006 § 11↗RIS↗
ABSCHNITT II 2. Teil
Für alle Eisenbahnen geltende Bestimmungen. Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden
Entscheidung über Vorfragen.
§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,
… 4 unveränderte Absätze
a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder
b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4) oder
d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder
e) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministeriums Bundesministers für Verkehr, Innovation und Elektrizitätswirtschaft Technologie einzuholen.