BGBl. I Nr. 38/2004
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 2 Z 3 (entfallen); Abs 3 Z 3, Z 4 (aufgehoben), Z 5 (aufgehoben); Abs 4 Z 3, Z 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 3
… 4 unveränderte Absätze
Behördenzuständigkeit
§ 12.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) sowie für Anschlussbahnen.
(2) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für
1. Nebenbahnen;
2. Straßenbahnen;
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
1. Hauptbahnen;
2. die Verleihung einer Konzession nach § 17, die Erklärung der Behörde nach § 30 lit. b, die Erteilung von Genehmigungen nach § 21 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 sowie von Bewilligungen nach § 29 Abs. 1 für Nebenbahnen;
3. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2; die Genehmigungen nach § 21 Abs. 1 und 3 sowie für die in den §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 2, 22 Abs. 3 und 6, 27, 28 und 45 Abs. 2 geregelten Angelegenheiten für Eisenbahnverkehrsunternehmen.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 38 und 39;. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.