Absatz 2,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen finden unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
BGBl. I Nr. 38/2004
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 132neu
3. Hauptstück
Übergangsbestimmungen, Vollziehung, In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Übergangsbestimmungen zu den Bundesgesetzen Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2002,
Paragraph 132, (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuss der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,)
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,)
- Absatz 5,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
- Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,)