BGBl. I Nr. 125/2006
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957, des Bundesbahngesetzes und des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 132geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 5
3. Hauptstück
Übergangsbestimmungen, Vollziehung, In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Übergangsbestimmungen zu den Bundesgesetzen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957,
§ 132.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1957 bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuss der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden erlassenen Verordnungen finden unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und Eisenbahnverkehrs des Verkehrs auf der Eisenbahn gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. 125/2006)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)