§ 31. Einlösungsrecht des Bundes
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)
(5) § 31. Der Bund kann durch das Bundesministerium den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Elektrizitätswirtschaft Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlich ist.
Schlagworte
Hauptbahn, BGBl. Nr. 71/1954